Die versicherte Person ist insbesondere gehalten, in ihrer Wohnung alle möglichen und zumutbaren Umstellungen vorzunehmen, um die verbleibende Selbständigkeit bestmöglich zu erhalten oder wiederherzustellen (z. B. Stützgriffe im Bad) oder sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, sofern diese geeignet ist, die Eigenständigkeit so zu verbessern, dass die Hilflosenentschädigung herabgesetzt oder aufgehoben werden kann (vgl. sinngemäss Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2016 vom 20. März 2017; 9C_418/2010 vom 29. August 2011). Bei medizinischen Massnahmen ist kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 und S. 327).