In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 vom 22. Mai 2014 E. 5.2.1. S. 274). Die Schadenminderungspflicht betrifft in gewissem Ausmass auch die Familienangehörigen der versicherten Person (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). -5-