zuzusprechen sei (Beschwerde, Ziff. II. 2. ff.). 1.2. Streitig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 (VB 324) zu Recht verneint hat. Dass der Beschwerdeführer keiner lebenspraktischen Begleitung bedarf, ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. Zu prüfen ist indes, ob und gegebenenfalls inwiefern er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen der Hilfe Dritter bedarf.