Auch sei lediglich ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von fünf Minuten wöchentlich ausgewiesen, womit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung (zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten) nicht erfüllt seien (Vernehmlassungsbeilage [VB] 324). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er benötige bei den alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Aufstehen, Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Fortbewegung" sehr wohl regelmässig und in erheblicher Weise die Hilfe Dritter, weshalb ihm eine Hilflosenentschädigung