1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, dieser sei gemäss ihren Abklärungen in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Auch sei lediglich ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von fünf Minuten wöchentlich ausgewiesen, womit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung (zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten) nicht erfüllt seien (Vernehmlassungsbeilage [VB] 324).