1.2. Hinsichtlich der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung liess die Beschwerdegegnerin im September 2024 durch eine ihrer Fachspezialistinnen eine Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause durchführen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit der zuständigen Fachspezialistin des Abklärungsdiensts sowie Einholung einer Stellungnahme der ehemals behandelnden Physiotherapeuten der Klinik C._____ verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.