Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.55 / ss / nl Art. 133 Urteil vom 16. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 30. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich, nachdem seine in den Jahren 2015 und 2019 unter Angabe von Schulterbeschwerden gestellten Gesuche um Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) von der Beschwerdegegnerin jeweils nach entsprechenden Abklärungen mit in der Folge in Rechtskraft erwach- senen Verfügungen abgewiesen worden waren, am 9. Juni 2023 unter An- gabe von Fussbeschwerden links infolge eines Diabetes mellitus erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an. Am 28. Juni 2023 stellte er zudem ein Gesuch um eine Hilflosenentschädigung. Während der im Zusammenhang mit diesen beiden Leistungsbegehren durchgeführten medizinischen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer im November 2023 der linke Unterschenkel amputiert. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daraufhin wiederholt Hilfsmittel (Adaptiv-Rollstuhl, Unterschenkelprothese) zu; sein Rentenbegehren wies sie mit Verfügung vom 13. Juni 2024 ab. 1.2. Hinsichtlich der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung liess die Beschwerdegegnerin im September 2024 durch eine ihrer Fachspezia- listinnen eine Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause durchführen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit der zu- ständigen Fachspezialistin des Abklärungsdiensts sowie Einholung einer Stellungnahme der ehemals behandelnden Physiotherapeuten der Kli- nik C._____ verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. De- zember 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo- senentschädigung. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung sei gutzuheissen. 3. Die Sache sei zur Festsetzung des Grades an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, dieser sei gemäss ihren Abklärungen in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Auch sei lediglich ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von fünf Minuten wöchentlich aus- gewiesen, womit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen der Re- gelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung (zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten) nicht erfüllt seien (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 324). Der Beschwerdeführer stellt sich demge- genüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er benötige bei den alltägli- chen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Aufstehen, Absitzen/Ablie- gen", "Körperpflege" und "Fortbewegung" sehr wohl regelmässig und in er- heblicher Weise die Hilfe Dritter, weshalb ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen sei (Beschwerde, Ziff. II. 2. ff.). 1.2. Streitig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 (VB 324) zu Recht verneint hat. Dass der Beschwer- deführer keiner lebenspraktischen Begleitung bedarf, ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. Zu prüfen ist indes, ob und gegebenenfalls inwiefern er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen der Hilfe Dritter bedarf. 2. 2.1. 2.1.1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos auch eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. -4- 2.1.2. Es gilt zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmäs- sig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Ge- brechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder ei- nes schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und er- heblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewie- sen ist (lit. e). Die Voraussetzungen für eine mittelschwere oder gar schwere Hilflosigkeit sind entsprechend höher (vgl. Art. 37 Abs. 2 bzw. 1 IVV). 2.1.3. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche meh- rere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.2. 2.2.1. Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwar- ten hätte. In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistun- gen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderun- gen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 vom 22. Mai 2014 E. 5.2.1. S. 274). Die Schadenminde- rungspflicht betrifft in gewissem Ausmass auch die Familienangehörigen der versicherten Person (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). -5- 2.2.2. Hinsichtlich der Hilflosigkeit ist die versicherte Person im Sinne der Scha- denminderungspflicht verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z. B. der Behinderung angepasste Kleidung wie Schuhe mit Klettver- schluss für einarmige Personen, Hilfsmittel, Hilfsvorrichtungen). Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosig- keit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Es ist somit möglich, dass ein Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschliesst (Rz. 10001 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH], Stand 1. Januar 2024; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_66/2024 vom 7. August 2024 E. 2.2). Die versicherte Per- son ist insbesondere gehalten, in ihrer Wohnung alle möglichen und zumut- baren Umstellungen vorzunehmen, um die verbleibende Selbständigkeit bestmöglich zu erhalten oder wiederherzustellen (z. B. Stützgriffe im Bad) oder sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, sofern diese geeignet ist, die Eigenständigkeit so zu verbessern, dass die Hilflosenent- schädigung herabgesetzt oder aufgehoben werden kann (vgl. sinngemäss Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2016 vom 20. März 2017; 9C_418/2010 vom 29. August 2011). Bei medizinischen Massnahmen ist kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 und S. 327). Insbe- sondere sind nur medizinische Massnahmen zumutbar, die ein vernachläs- sigbares Risiko («Routineoperation», kein erhöhtes Narkoserisiko usw.) beinhalten. Nicht von Bedeutung ist, ob die IV die Kosten der medizinischen Massnahmen übernimmt (Rz. 10003 KSH). 2.3. Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat an- zugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geis- tigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungs- träger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61 f.). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physi- sche oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg- liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachper- son nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen all- täglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbeständlichen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Das -6- Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrund- lage im umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor- liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompe- tente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be- schwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.). 3. 3.1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2024 (VB 324) gründet auf den Beurteilungen der Fachspezialistin von deren Abklärungs- dienst. Im Bericht vom 30. September 2024 bezüglich der Abklärung vom 24. September 2024 beim Beschwerdeführer zu Hause ging diese betref- fend dessen Gesundheitszustand – in Übereinstimmung mit dem Bericht der Klinik C._____ vom 27. Juni 2024 (VB 305) – davon aus, dass ein dia- betisches Fusssyndrom im IWGDF Stadium III bei Diabetes mellitus und Status einerseits nach Unterschenkelamputation am 26. November 2023 und andererseits nach Bursitis am Tibiastumpf (Erstdiagnose am 28. Mai 2024) bestehe (VB 314 S. 1). Die Fachspezialistin gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, der mit seiner Freundin zusammenlebe, in kei- ner der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regel- mässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei (VB 314 S. 2 ff.). Wäh- rend der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung angab, in den Berei- chen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" keine Dritthilfe zu benöti- gen (vgl. VB 314 S. 3), machte er in den übrigen Bereichen zwar (zumin- dest implizit; vgl. seine Ausführungen zur Fortbewegung in VB 314 S. 4) einen Bedarf an Dritthilfe geltend, dieser wurde aber von der Fachspezia- listin jeweils als nicht nachvollziehbar erachtet oder unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2. hiervor) bzw. die dessen Freundin zumutbaren Hilfeleistungen nicht als anspruchs- relevant anerkannt (vgl. VB 314 S. 2 ff.). Gestützt auf diese Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 die Abweisung des Gesuchs um eine Hilflosenent- schädigung in Aussicht (VB 316). Nach vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwänden (VB 317) er- suchte die Beschwerdegegnerin die Fachspezialistin um eine entspre- chende Stellungnahme (VB 318). Diese bat daraufhin die früheren Physio- therapeuten des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 um Beantwortung verschiedener Fragen und Zustellung der den Beschwer- deführer betreffenden Assessmentberichte. Nachdem der Fachverantwort- liche (u.a.) für Physiotherapie der Klinik C._____, Herr H._____, diesem Ersuchen mit E-Mail vom 11. Dezember 2024 nachgekommen war (vgl. VB 322), hielt die Fachspezialistin in ihrer gleichentags verfassten Stellung- nahme vollumfänglich an ihrer Beurteilung im Bericht vom 30. September 2024 fest (vgl. VB 321). -7- 3.2. Die Abklärungsperson kannte die medizinischen Diagnosen und die daraus herrührenden fachärztlich festgestellten Einschränkungen des Beschwer- deführers (vgl. VB 314 S. 1 sowie etwa VB 305 S. 1; 287 S. 2 f.; 282). Sie berücksichtigte dessen Angaben hinreichend (VB 314 S. 1 ff.). Sodann sind ihre Ausführungen hinsichtlich des (fehlenden) Dritthilfebedarfs in den ein- zelnen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen und ihre Einschätzung betreffend einen allfälligen Bedarf an Behandlungspflege, persönlicher Überwachung und Dritthilfe für die Pflege gesellschaftlicher Kontakt aus- führlich und plausibel begründet (VB 314 S. 2 ff.). Zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren (VB 317) nahm sie ausführlich und begründet Stel- lung (vgl. VB 321 S. 2 ff.). Dem Abklärungsbericht vom 30. September 2024, inklusive der ergänzenden Beurteilung nach den Einwänden des Be- schwerdeführers, kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. E. 2.3. hiervor). 4. 4.1. Hinsichtlich des umstrittenen Dritthilfebedarfs bei den alltäglichen Lebens- verrichtungen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körper- pflege" und "Fortbewegung" (Beschwerde, Ziff. II. 1. ff.) ist Folgendes fest- zuhalten: 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Abklärung vom 24. September 2024 hinsichtlich des Bereichs "An-/Auskleiden" an, die Oberbekleidung und Unterwäsche sowie kurze Hosen selbstständig anziehen zu können. Lediglich bei langen Hosen sei er auf Unterstützung angewiesen. Auf die Frage der Fachspezialistin, ob er Trainerhose anziehen könne, sagte er aus, er wisse es nicht. Er würde das Haus aber sicher nicht mit solchen verlassen. Die Fachspezialistin hielt unter Verweis auf die Schadenminde- rungspflicht bzw. darauf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, an- gepasste Hosen zu tragen sowie Hilfsmittel zu benützen, fest, dass keine Dritthilfe berücksichtigt werden könne (VB 314 S. 2 f.). Betreffend die Ein- wendung des Beschwerdeführers, dass nicht die Enge der Hosen das Problem sei, sondern die durch die Prothese eingeschränkte Beweglichkeit (VB 317 S. 1), hielt die Fachspezialistin in ihrer Stellungnahme fest, dass die eingeschränkte Beweglichkeit mit der Prothese zwar nachvollziehbar sei, aus medizinischer Sicht jedoch kein Grund bestehe, weshalb dem Be- schwerdeführer das selbstständige An- und Auskleiden nicht möglich sein sollte, was die Klinik C._____ bestätige (VB 321 S. 2). -8- 4.2.2. Dass die Fachspezialistin (implizit) zum Schluss gelangte, dass es dem Be- schwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2. hiervor) zumutbar sei, Trainer- oder anderen leicht anziehbaren Hosen zu tragen, ist nachvollziehbar (zu denken ist generell an Hosen aus elasti- schem Stoff) und findet eine Stütze in der Stellungnahme von Herrn H._____ vom 11. Dezember 2024, gemäss welcher gar "[g]rundsätz- lich alle die […] aufgeführten Aktivitäten", hier insbesondere das selbststän- dige An- und Ausziehen einer (gewöhnlichen) Hose (vgl. VB 322 S. 2), "für eine Unterschenkelamputierte Person, mit korrekt angepasster Prothese [was beim Beschwerdeführer der Fall ist: vgl. VB 282 S. 4] möglich sein" sollten (VB 322 S. 1). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II. 2.) schmälert die Tatsache, dass es sich bei Herrn H._____ nicht um einen medizinischen Fachmann, sondern "nur" um den Fachverantwortlichen (u.a.) für Physiotherapie der Klinik C._____ han- delt, in der der Beschwerdeführer damals physiotherapeutisch behandelt worden war, den Wert bzw. die Zuverlässigkeit von dessen Aussagen nicht. Zwar trifft es zu, dass die Beurteilung von Herrn H._____ allgemein gehal- ten ist ("[g]rundsätzlich", "sollten", "für eine Unterschenkelamputierte Per- son") und sich nicht explizit auf die konkrete Situation des Beschwerdefüh- rers bezieht (vgl. Beschwerde, S. 3). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass schon die Fachpersonen der Rehaklinik G._____ in ihrem Austritts- bericht vom 22. Dezember 2023 festgehalten hatten, dass der Beschwer- deführer "[i]n den basalen ADLs [= Aktivitäten des täglichen Lebens, wie etwa das An- und Ausziehen von Kleidung] sowie den Transfers […] kom- plett selbstständig" sei (VB 282 S. 4). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung bei sich zu Hause einerseits an, dass seine Part- nerin eine 100%igen Arbeitstätigkeit als Reinigungsfachfrau ausübe, sowie andererseits, dass er morgens jeweils zwischen ca. 9 bis 10 Uhr aufstehe (VB 314 S. 2). Es liegt daher nahe, dass die Partnerin des Beschwerdefüh- rers das Haus verlässt, bevor dieser aufsteht. Gleichzeitig ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer den ganzen Tag über keine bzw. stets (auch im Winter) bloss eine kurze Hose trägt, insbesondere wenn er mit seinem Kollegen am Nachmittag regelmässig einen Kaffee trinken geht (vgl. ebd.). Dass er in der Beschwerde geltend macht, dass seine Partnerin nur im Pensum von 60 % arbeite (Beschwerde, Ziff. II. 3.), widerspricht seiner an- lässlich der Abklärung diesbezüglich gemachten Angabe, wobei der Aus- sage der ersten Stunde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund- sätzlich ein erhöhter Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2. mit Verweis u.a. auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Letztlich wäre ein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe im Be- reich "An-/Auskleiden" aber ohnehin irrelevant, da – wie nachfolgend auf- zuzeigen ist (E. 4.3 bis 4.5. hiernach) – selbst bei dessen Bejahung kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestünde (vgl. E. 2.1.2. hiervor). -9- 4.3. 4.3.1. Bezüglich des Bereichs der Positionswechsel ("Aufstehen/Absitzen/Ablie- gen") gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vom 24. Sep- tember 2024 an, diese selbstständig ausführen zu können (VB 314 S. 3). Dies bestätigte er grundsätzlich im Einwandschreiben vom 8. November 2024, gab aber neu an, er scheitere noch daran, selbstständig ins Bett zu steigen und wieder aufzustehen. Seine Partnerin helfe ihm dabei (VB 317 S. 1). Dazu merkte die Fachspezialistin in ihrer späteren Stellungnahme an, dass die Partnerin des Beschwerdeführers nach dessen Angaben an- lässlich der Abklärung bereits aus dem Haus sei, wenn der Beschwerde- führer aufstehe. Auch seitens der Klinik C._____ würden keine Gründe ge- sehen, die gegen ein selbstständiges Aufstehen aus dem und Abliegen ins Bett sprächen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Assessment am 18. Januar und 25. August [recte: 28. Mai] 2024 (vgl. VB 322 S. 2 ff.) selbst angegeben, mit der Prothese in der Lage zu sein, stehend mit Benützung der Gehilfen einen Gegenstand vom Boden aufzuheben, was eine gewisse Beweglichkeit zeige. Deshalb sei die Aussage, dass es ihm nicht möglich sei, vom Bett aufzustehen oder darin abzuliegen, nicht nachvollziehbar (VB 321 S. 2). 4.3.2. Zu Recht wies die Fachspezialistin (implizit) auf die gesteigerte Beweiskraft von Aussagen der ersten Stunde hin (VB 317 S. 2; vgl. E. 4.2.2. hiervor), wonach der Beschwerdeführer sämtliche Positionswechsel selbstständig durchführen könne (vgl. VB 314 S. 3). Wie bereits beim Ankleiden (vgl. E. 4.2.2. hiervor) ist zudem – wie die Fachspezialistin zutreffend ausgeführt hat – anzunehmen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers, welche ihm angeblich beim Aufstehen am Morgen helfen sollte, in dem Zeitpunkt be- reits bei der Arbeit sein dürfte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer nach eigenen Angaben selbstständig Autofahren kann (VB 314 S. 2 und 4), woraus zu schliessen ist, dass er auch selbstständig ins Auto ein- bzw. daraus aussteigen kann. Auch konnte der Beschwerde- führer bei der Abklärung problemlos an den Tisch sitzen bzw. (mit Abstüt- zen) davon aufstehen (vgl. die Angaben der Fachspezialistin im Abklä- rungsbericht zum Bereich "Notdurft" in VB 314 S. 4). Unter diesen Umstän- den ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch selbstständig aus dem Bett oder ins Bett steigen können sollte – dies ge- rade auch vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um ein (höhenverstell- bares) Spitalbett handelt (vgl. VB 245 S. 4; 233 S. 4). Entsprechend hatten bereits die Fachpersonen der Rehaklinik G._____ im Austrittsbericht vom 22. Dezember 2023 bestätigt, dass der Beschwerdeführer in den alltägli- chen Aktivitäten "sowie den Transfers" komplett selbstständig sei (VB 282 S. 4). Im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" wurde entsprechend zu Recht kein Bedarf nach regelmässiger und erheblicher Dritthilfe anerkannt. - 10 - 4.4. 4.4.1. Zum Bereich "Körperpflege" gab der Beschwerdeführer anlässlich der Ab- klärung vom 24. September 2024 an, die Morgen- und Abendtoilette sowie das Kämmen und Rasieren selbstständig ausführen zu können. Er könne aber nicht mit der Prothese duschen. Die Freundin müsse ihn zur (ebener- digen) Dusche bringen. Den Oberkörper könne er sich sitzend selbststän- dig einseifen, den Intimbereich müsse ihm aber die Freundin waschen. Zu- dem müsse sie ihm aufgrund seiner Schulterbeschwerden die Beine und den Rücken abtrocknen. Die Fachspezialistin hielt dazu fest, dass es dem Beschwerdeführer, da die Prothese gemäss Hersteller wasserfest sei, möglich sein sollte, mit der Prothese zu duschen. Auch ohne Prothese sei es ihm aber zumutbar, das Duschen sitzend durchzuführen und Hilfsmittel zu benutzen. So wäre ihm auch die Gesässreinigung sitzend oder stehend mit einer Halterung möglich. Auch das Abtrocknen sollte dem Beschwerde- führer selbstständig möglich sein. Im Rahmen der Schadenminderung wäre ihm etwa die Benutzung eines Bademantels zumutbar (VB 314 S. 3 f.) Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 8. November 2024 vor, die Prothese sei zwar wasserfest, jedoch würde sich das Wasser an gewissen Stellen der Prothese ansammeln. Er würde dies dann durch die Wohnung schleppen und dadurch den Boden nass machen, was zu einer Rutschgefahr werden könne. Daher vermeide er es, mit der Prothese zu duschen. Zudem sei es schwierig, im Sitzen alle Körperteile unter der Dusche zu reinigen und danach abzutrocknen (VB 317 S. 1 f.). Dazu hielt die Fachspezialistin fest, das Duschen im Sitzen sei dem Beschwerdefüh- rer zumutbar. Für die Gesässreinigung könne dieser sich auf ein Bein stel- len und mit der Hand am Haltegriff festhalten. Dasselbe gelte für das Ab- trocknen, wobei auch die Benutzung eines Bademantels zumutbar sei. Auch gemäss der Einschätzung der Klinik C._____ sei ihm das Duschen selbstständig möglich (VB 321 S. 2 f.). 4.4.2. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer das Duschen mit der wasserfesten Prothese nicht zumutbar sein soll, kann er diese doch nach dem Duschgang gut abtrocknen und dadurch verhindern, dass nach dem Duschen noch Wasser auf den Wohnungsboden tropft und zu einer Rutschgefahr führt. Selbst ohne Prothese sind aber – wie die Fachspezia- listin zutreffend ausführte – die Körperreinigung und das Abtrocknen im Sit- zen gut machbar, während für die Gesässreinigung im Sinne der Schaden- minderung (vgl. E. 2.2. hiervor) die Montage eines Haltegriffs in der Dusche zumutbar ist. Zudem ist ihm das von der Fachspezialistin erwähnte Ab- trocknen mit Hilfe eines Bademantels zumutbar, was er denn auch zu Recht nicht bestreitet. Auch betreffend die beschwerdeweise geltend ge- machte Rutschgefahr während und nach dem Duschen (Beschwerde, - 11 - Ziff. II. 4.) kann mit einfachen Hilfsmitteln in Form von Antirutschmatten Ab- hilfe geschaffen werden. An dieser Stelle sei zudem erneut auf den Aus- trittsbericht der Rehaklinik G._____ vom 22. Dezember 2023 verwiesen, nach welchem der Beschwerdeführer in den Aktivitäten des täglichen Le- bens, wie etwa dem Duschen, komplett selbstständig sei (VB 282 S. 4). Ein Bedarf an einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe im Bereich Kör- perpflege ist damit nicht ausgewiesen. 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich des Bereichs "Fortbewegung" gab der Beschwerdeführer an- lässlich der Abklärung vom 24. September 2024 an, er sei im Innenbereich selbstständig. Im Aussenbereich sei ihm eine Strecke von ca. 500 – 600 Meter zu Fuss selbstständig möglich. Autofahren sei ihm weiterhin möglich. Da sie darüber hinaus weder eine Einschränkung in der Kommunikation noch in der örtlichen oder zeitlichen Orientierung feststellte, verneinte die Fachspezialistin die Notwendigkeit einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe (VB 314 S. 4). Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach "nur" 500 – 600 Metern schmerzbedingt eine Pause benötige, ihm auch das Treppenlaufen schwerfalle und er dabei auf Hilfe angewiesen sei (VB 317 S. 2), hielt die Fachspezialistin in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 fest, dass der Beschwerdeführer sich mit Hilfsmitteln selbst fortbewegen und das Haus verlassen und gar Autofahren könne. Eine Mindestdistanz beim selbstständigen Gehen sei nicht vorausgesetzt, um die Lebensverrichtung Fortbewegung "zu erhalten". Bezüglich des Treppensteigens habe der Beschwerdeführer in den Assessments jeweils selbst angegeben, keine Dritthilfe zu benötigen, bei Treppen ohne Handlauf müsse aber eine Person in seiner Nähe sein. Die reine Anwesenheit einer Person "lös[e] [aber] keine Hilflosigkeit aus". Zudem könne er gemäss Aus- trittsbericht der Rehaklinik G._____ mit Unterarmstöcken selbstständig zwölf Treppenstufen bewältigen. Entsprechend verneinte sie einen Bedarf des Beschwerdeführers an regelmässiger erheblicher Dritthilfe bei der Fort- bewegung weiterhin (VB 321 S. 3 f.). 4.5.2. Dass der Beschwerdeführer sich angesichts der ihm möglichen Gehstrecke von 500 – 600 Metern selbständig fortbewegen kann, blieb beschwerde- weise – unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass er das Haus selbstän- dig verlassen, mit genügenden Pausen auch eine längere Gehstrecke be- wältigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 E. 5.3, wonach eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtun- gen keine Hilflosigkeit zu begründen vermag) und längere Strecken alter- nativ auch selbstständig mit dem Auto zurücklegen kann – zu Recht unbe- stritten. In Bezug auf das Treppensteigen verwies die Fachspezialistin zu Recht auf die Assessments vom 18. Januar und 25. August 2024 [recte: 28. Mai 2024], in welchen der Beschwerdeführer angegeben hatte, beim - 12 - Treppensteigen – mit oder ohne Handlauf – keine Dritthilfe zu benötigen. Es sollte aber jemand in der Nähe sein (VB 322 S. 6 f.). Dies bestätigt er in der Beschwerde. So hielt er darin fest, das Treppensteigen an sich allein ausführen zu können. Es müsse jedoch eine Person anwesend sein für den Fall, dass etwas passiere, wenn er z.B. zu Boden falle, da er nicht mehr selbstständig aufstehen könne (Beschwerde, Ziff. II 5.). Eine solche indi- rekte Hilfestellung muss indes eine gewisse Intensität aufweisen, um von Anspruchsrelevanz zu sein; die Erforderlichkeit einer einfachen Anordnung oder eines einfachen Hinweises einer Drittperson ist dafür nicht ausrei- chend (vgl. Rz. 2017 KSH mit Verweis auf Rz. 2014), was erst recht für die Notwendigkeit der blossen Anwesenheit einer Drittperson gelten muss. Zu- dem bestätigten nicht nur die Fachpersonen der Rehaklinik G._____ im Austrittsbericht vom 22. Dezember 2023, dass die Gangsicherheit und das Treppensteigen an zwei Unterarmgehstöcken als sicher eingestuft worden seien und der Beschwerdeführer mit deren Hilfe zwölf Treppenstufen (so viele seien es zu seiner Wohnung; vgl. an selber Stelle) selbstständig ge- hen könne (VB 282 S. 4). Auch Herr H._____ gab in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 an, dass das Gangbild (ohne Hilfsmittel) bereits im Mai 2024 flüssig gewesen sei und das Treppensteigen im Nachstell- schritt und mit Halten am Handlauf (Angst) habe bewältigt werden können (VB 322 S. 1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Be- schwerdeführers im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt" vom 26. Juli 2023 (VB 245) und in der Beschwerde vom 5. Februar 2025 (Ziff. II. 5.), wonach im Mehrfamilienhaus, in dessen ersten Stock er wohne, kein Lift existiere, den diesbezüglichen Angaben im Austrittsbericht der Rehaklinik G._____ widersprechen, gemäss welchen er in einer Wohnung mit Lift wohne (VB 282 S. 4). Zur vom Beschwerdeführer (fälschlicher- weise) betreffend den Bereich "Fortbewegung" geltend gemachten Not- wendigkeit von Dritthilfe beim Einkaufen (Beschwerde, Ziff. II. 5.) hat die Fachspezialistin zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar wäre, seine (insbesondere grösseren) Einkäufe online zu tätigen (VB 314 S. 7), womit eine diesbezüglich in Anspruch ge- nommene Dritthilfe nicht berücksichtigt werden kann. Zudem ist anzumerken, dass die Sicherheit beim Treppensteigen gemäss den medizinischen Akten durch weitere Physiotherapie zu steigern (gewe- sen) wäre. Die Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der entsprechenden Behandlung wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenmin- derungspflicht als praktisch risikolose Behandlung ohne Weiteres zumutbar (gewesen) (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Nach Angaben von Herrn H._____ hat der Beschwerdeführer die weiterführende Physiotherapie nach dem 28. Mai 2024 jedoch entgegen dem Rat der Therapeuten abgebrochen, da er dafür keinen Bedarf mehr gesehen habe (VB 322 S. 1). Damit kam er seiner Schadenminderungspflicht nicht nach. Dass er angeblich zu Hause regelmässig sein Therapie-Programm absolviere (Beschwerde, Ziff. II. 6.), ändert daran nichts, ist dabei doch nicht von derselben Wirkung - 13 - auszugehen wie bei einer Behandlung bzw. einem Training unter Anleitung und Begleitung einer Fachperson. Zudem kann der Abbruch der Physiothe- rapie durch den Beschwerdeführer als Hinweis dafür gesehen werden, dass seine Einschränkungen – nicht bloss beim Treppensteigen, sondern auch in den übrigen Bereichen des alltäglichen Lebens – nicht übermässig stark sein konnten bzw. können. Insgesamt wurde jedenfalls auch im Be- reich "Fortbewegung" zu Recht kein Bedarf an regelmässiger und erhebli- cher Dritthilfe festgestellt. 5. Insgesamt ergeben sich damit keine Zweifel am schlüssigen und nachvoll- ziehbaren Abklärungsbericht der Fachspezialistin vom 30. September 2024 (VB 314) sowie deren späteren ergänzenden Beurteilung vom 11. Dezember 2024 (VB 321 S. 2 ff.), womit diese eine geeignete Grund- lage für den Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung darstellen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt (vgl. E. 2.3. hiervor). Demnach ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer in keiner der massgeblichen Lebensver- richtungen (vgl. E. 2.1.3. hiervor) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, und auch die anderweitigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllt sind. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung wurde damit zu Recht verneint. Die Verfügung vom 30. Dezember 2024 ist folglich nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 14 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler