4. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände ist von einer Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb auf das medexperts-Gutachten vom 17. Mai 2023 nicht abgestellt werden kann. Die Angelegenheit ist daher eventualantragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.), damit diese weitere Abklärungen tätige und – unter Beachtung der Grundsätze von Art. 44 ATSG – ein neues Gutachten einhole.