3.3. Darauf hinzuweisen ist sodann, dass das Antwortschreiben vom 17. April 2024 lediglich von drei der vier beteiligten Gutachter unterzeichnet wurde, jedoch nicht vom neurologischen Gutachter Dr. med. C._____, sondern von Dr. med. H._____, Facharzt für Neurologie, welcher an der Begutachtung selbst nicht beteiligt war (VB 141 und VB 112 S. 5). Die Stellungnahme vom 25. November 2024 wurde wiederum nebst Dr. med. H._____ nur noch von einem beteiligten Gutachter unterschrieben (VB 148). Des Weiteren nahm gemäss Inhaltsverzeichnis eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin Stellung (vgl. Eintrag vom 13. Dezember 2024).