Am 5. November 2024 stellte die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle erneut Rückfragen (VB 147), wiederum ohne jedoch die Beschwerdeführerin darüber zu informieren. Das Antwortschreiben der Gutachterstelle vom 25. November 2024 (VB 148) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung schliesslich nicht mehr zu. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin steht somit nicht im Einklang der oben dargelegten Rechtsprechung.