Damit ist der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht ein Nachteil entstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256 f.) und sie konnte ihre Gehörs- und Partizipationsrechte im Vorfeld der Begutachtung nicht hinreichend wahrnehmen. Daran ändert auch die von ihr unterschriebene Einverständniserklärung betreffend den Gutachterwechsel nichts, zumal die Beschwerdeführerin darin nicht über die ihr zustehenden Rechte (vgl. E. 2.1.1 und 2.1.2) vor einer Begutachtung aufgeklärt wurde.