2.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde eine mangelhafte Qualifikation des Gutachters Dr. med. C._____ geltend. Insbesondere fehle es diesem an den in Art. 7m Abs. 1 lit. d ATSV geforderten mindestens fünf Jahren an klinischer Erfahrung (Beschwerde S. 9 f.). Gemäss Medizinalbe- -5-