Die gutachterlichen Explorationen fanden am 20. März 2023 statt (VB 112 S. 5). Erst danach, am 21. März 2023, informierte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über den erneuten Gutachterwechsel (VB 108). Diese Vorgehensweise wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April 2023 beanstandet. Gleichzeitig wurden Vorbehalte gegen den neurologischen Gutachter geltend gemacht, insbesondere, dass dieser die Voraussetzungen nach Art. 7m Abs. 1–3 ATSV nicht erfülle (VB 110).