Ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Abs. 1 ATSG den vorgesehenen Sachverständigen ablehnen und Gegenvorschläge machen könne (Art. 44 Abs. 2 ATSG), enthält diese Einverständniserklärung nicht. Diese wurde zudem weder vor noch nach der Unterzeichnung durch die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.