Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann mit, die ursprünglich vorgesehenen Gutachter müssten (mit Ausnahme der Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie) ausgewechselt werden (VB 102). Auch diese Mitteilung erfolgte an die Vertretung der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin erhob nach Lage der Akten keine Einwände.