Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis der versicherten Person direkt eröffnet und nicht ihrem Rechtsvertreter, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). 2.1.3. Die Beschwerdeführerin wurde gegenüber den IV-Behörden seit dem 22. Juli 2022 von Rechtsanwalt Gabriel Hüni rechtsgültig vertreten, was dieser der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. Juli 2022 mitteilte (VB 65). -4-