1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 155 S. 18) zu Recht verneint hat. Dabei wird von der Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung von Art. 44 ATSG gerügt, da ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter der Name des neurologischen Sachverständigen, welcher letztlich die Untersuchungen durchgeführt habe, nicht vorgängig mitgeteilt worden sei.