Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann jedoch ebenso wenig gestützt auf die Berichte ihrer behandelnden Ärztinnen entschieden werden. Insbesondere liegt kein aktueller fachärztlich psychiatrischer Bericht vor. Zudem haben sich die behandelnden Ärztinnen in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Daher verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352.