Des Weiteren ist hinsichtlich der Beurteilung von med. pract. B._____ vom 19. Juni 2024 festzuhalten, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dessen invalidisierenden Charakter beziehungsweise dem Eintritt einer allenfalls rentenbegründenden Invalidität nicht generell entgegen steht (vgl. statt vieler SVR 2024 IV Nr. 9 S. 26, 9C_327/2022 E. 4.2, und BGE 127 V 294 E. 4 S. 294 ff.).