Obwohl der RAD-Ärztin zum Zeitpunkt der Aktenbeurteilung vom 18. Januar 2024 die gleichen medizinischen Akten betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht, insbesondere der Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2023 (VB 36), vorgelegen hatten, gelangte sie in ihrer Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2024 zu einer ihrer Aktenbeurteilung vom 18. Januar 2024 entgegengesetzten Einschätzung (vgl. E. 2.1. hiervor). Es erschliesst sich aus der Aktenbeurteilung vom 19. Juni 2024 jedoch nicht, wieso die RAD- -6-