Bei gutem Genesungsverlauf der Beschwerdeführerin sei eine bis zu ca. 80%ige funktionelle Leistungsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu erreichen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht wäre ein sehr niedrigschwelliges Zumutbarkeitsprofil aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der hinzugekommenen psychischen Problematik bei der Beschwerdeführerin angezeigt. Eine 20%ige Arbeitsfähigkeit an vier Tagen in einer leichten Tätigkeit in wohl temperierten Arbeitsräumen mit der Möglichkeit zur Einhaltung regelmässiger Pausen und Nahrungsaufnahme sei möglich.