29 Abs. 1 und 3 IVG) hatte med. pract. B._____ am 18. Januar 2024 weiterhin festgehalten, zum jetzigen Zeitpunkt sei aufgrund der psychischen Symptomatik aufgrund des bösartigen Tumorgeschehens sowohl hinsichtlich der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit keine funktionelle Leistungsfähigkeit gegeben (VB 41 S. 1). Bei gutem Genesungsverlauf der Beschwerdeführerin sei eine bis zu ca. 80%ige funktionelle Leistungsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu erreichen.