3.2. Am 9. Oktober 2023 hatte die RAD-Ärztin med. pract. B._____ noch ausgeführt, ein bleibender und möglicherweise fortschreitender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im versicherungsmedizinischen Kontext werde mit den vorliegenden medizinischen Abklärungen ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei noch unklar (VB 31 S. 1). Nach frühestmöglichem Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. Dezember 2023 (Anmeldung vom 28. Juni 2023, VB 1; Beginn Wartejahr September 2022, VB 1 S. 4, 18 S. 59; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) hatte med.