Berichte aus dem Jahr 2023 beurteilt und den medizinischen Sachverhalt nicht aktualisiert habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (vgl. Beschwerde S. 10). Die Einschätzung der RAD-Ärztin vermöge zudem nicht zu überzeugen, da sich aus einer unbestritten somatischen Erkrankung eine psychische Erkrankung entwickelt habe. Entgegen der RAD-Ärztin seien keine psychosozialbelastenden Umstände zu erkennen, die einen Einfluss auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin gehabt hätten. Es hätten daher zwingend weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen werden müssen (vgl. Beschwerde S. 10 f.).