3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Information erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei Dr. med. C._____, sondern bei der Psychologin lic. phil. D._____ in Behandlung sei, habe sie keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und gestützt auf veraltete medizinische Akten und blosse Vermutungen der RAD-Ärztin den vorliegenden Fall abgeschlossen (vgl. Beschwerde S. 8). Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2023 durchgehend aus psychischen Gründen zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig geschrieben worden.