Diese gesundheitliche Beeinträchtigung sei also vorübergehend und den Behandlungsoptionen zugänglich (VB 56 S. 1). Ein bleibender Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin mit Krankheitswert im versicherungsmedizinischen Kontext, bei dem die Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien, sei medizinisch-theoretisch sowohl im somatischen wie auch im psychiatrischen Fachgebiet aufgrund der vorliegenden Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszumachen (VB 56 S. 2).