4.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht betragen die Gebühren Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorlie- -7- gende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.