4. 4.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von den Guthaben des Beschwerdeführers aus zu viel bezahlten persönlichen Beiträgen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 zu Recht nur Fr. 10'312.55 als Guthaben (aus dem Jahr 2019) berücksichtigt hat (VB 65 S. 9). Der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 erweist sich demnach hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung ihrer Restforderung berücksichtigten strittigen Guthaben des Beschwerdeführers aus zu viel bezahlten persönlichen Beiträgen als korrekt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.