3.4. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 monatlich die Abrechnungen für persönliche Beiträge für das Jahr 2021 zu und stellte jeweils einen Akontobeitrag von Fr. 1'959.70 in Rechnung (VB 80). Mit Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2021 vom 18. März 2024 setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der zuständigen Steuerbehörde die definitiv geschuldeten persönlichen Beiträge auf Fr. 7'343.40 fest. Aufgrund der bereits geleisteten Akontobeiträge von insgesamt Fr. 23'516.40 ergab sich in der Differenzabrechnung unter Berücksichtigung der Zinsen ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 17'867.60 (VB 63).