Aufgrund der bereits geleisteten Akontobeiträge von insgesamt Fr. 24'242.40 ergab sich in der Differenzabrechnung unter Berücksichtigung der Zinsen ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 13'721.80 (VB 62). Da die Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2020 am 16. März 2023 und damit nach Erlass der Verfügung vom 22. April 2022 erging, hat die Beschwerdegegnerin dieses Guthaben im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 zu Recht nicht berücksichtigt.