Mit Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2020 vom 16. März 2023 setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der zuständigen Steuerbehörde die definitiv geschuldeten persönlichen Beiträge auf Fr. 11'886.60 fest. Aufgrund der bereits geleisteten Akontobeiträge von insgesamt Fr. 24'242.40 ergab sich in der Differenzabrechnung unter Berücksichtigung der Zinsen ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 13'721.80 (VB 62).