Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 15. März 2022 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin dieses Guthaben teilweise mit Forderungen betreffend persönliche Beiträge für die Monate Dezember 2021 und Februar 2022 verrechnete, womit ein Guthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers von Fr. 10'312.55 bestehen blieb (VB 59). Dieses Guthaben aus vom Beschwerdeführer zu viel bezahlten persönlichen Beiträgen für das Jahr 2019 hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 berücksichtigt (VB 65 S. 9).