Aufgrund der bereits geleisteten Akontobeiträge von insgesamt Fr. 23'653.80 ergab sich in der Differenzabrechnung unter Berücksichtigung der Zinsen ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 19'568.10 (VB 57 f.). Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 15. März 2022 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin dieses Guthaben teilweise mit Forderungen betreffend persönliche Beiträge für die Monate Dezember 2021 und Februar 2022 verrechnete, womit ein Guthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers von Fr. 10'312.55 bestehen blieb (VB 59).