3.2. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer im Jahr 2019 monatlich die Abrechnungen für persönliche Beiträge für das Jahr 2019 zu und stellte jeweils einen Akontobeitrag von Fr. 1'971.15 in Rechnung (VB 71). Mit Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2019 vom 20. Januar 2022 setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der zuständigen Steuerbehörde die definitiv geschuldeten persönlichen Beiträge auf Fr. 5'909.40 fest. Aufgrund der bereits geleisteten Akontobeiträge von insgesamt Fr. 23'653.80 ergab sich in der Differenzabrechnung unter Berücksichtigung der Zinsen ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 19'568.10 (VB 57 f.).