Aufgrund der bereits geleisteten Akontobeiträge von insgesamt Fr. 23'579.40 ergab sich in der Differenzabrechnung unter Berücksichtigung der Zinsen ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 11'882.85 (VB 60). Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 29. November 2021 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin dieses Guthaben vollständig mit Forderungen betreffend persönliche Beiträge für die Monate Oktober und November 2021 verrechnete (VB 61). Demnach stand dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. April 2022 kein Guthaben aus für das Jahr 2018 bezahlten persönlichen Beiträgen mehr zu.