Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 zu Recht von einem Guthaben des Beschwerdeführers aus persönlichen Beiträgen von (lediglich) Fr. 10'312.55 ausgegangen ist und damit für die Zeitperiode vom 1. Januar 2018 bis 22. April 2022 – nach Verrechnung dieses Guthabens – zu Recht eine Restforderung von Fr. 2'190.10 geltend gemacht hat. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c S. 416 f.).