Das Guthaben des Beschwerdeführers aus zu viel bezahlten persönlichen Beiträgen für das Jahr 2018 von Fr. 11'882.85 sei vollständig verrechnet und dasjenige für das Jahr 2019 teilweise verrechnet worden. Die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 seien erst am 16. März 2023 und diejenigen für das Jahr 2021 am 18. März 2024 mittels Verfügung definitiv festgesetzt worden. Da diese Verfügungen nach der bestrittenen Verfügung vom 22. April 2022 erstellt worden seien, seien diese nicht Bestandteil der verfügten Ausstände und könnten daher auch nicht als Guthaben aufgeführt werden.