Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] VB 65) davon aus, dass sich per 22. April 2022, nach Abzug der Guthaben des Beschwerdeführers aufgrund zu hoher Beitragszahlungen von den Beitragsausständen, eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer von Fr. 2'190.10 ergebe (VB 65 S. 1). Das Guthaben des Beschwerdeführers aus zu viel bezahlten persönlichen Beiträgen für das Jahr 2018 von Fr. 11'882.85 sei vollständig verrechnet und dasjenige für das Jahr 2019 teilweise verrechnet worden.