1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 eine Differenz aus persönlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 11'882.85, für das Jahr 2019 eine solche von Fr. 19'568.10, für das Jahr 2020 eine solche von Fr. 13'721.80 und für das Jahr 2021 eine solche von Fr. 17'867.60 errechnet habe, woraus sich (abzüglich der verrechneten Beträge von Fr. 4'380.55 und 4'875.00 aus dem Guthaben für das Jahr 2019) ein Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 53'784.80 ergebe (Beschwerde S. 3 f., vgl. auch Eingabe vom 22. September 2025).