" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 08.01.2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer für die hier interessierende Periode 2018 bis Februar 2022 ein Guthaben aus persönlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 53'784.80 zusteht. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte verschiedene Akten ein. 2.3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.