Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die von ihr verfügte Forderung noch offener Beiträge für das Jahr 2018 nicht eingetreten war, hiess das hiesige Versicherungsgericht eine diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil VBE.2020.177 vom 10. August 2020 gut, hob den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin auf und wies diese an, auf die Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 22. April 2022 zur Klärung sämtlicher in jenem Zeitpunkt bestehenden Ausstände und Guthaben eine Verfügung und machte eine Forderung dem Beschwerdeführer gegenüber in der Höhe von Fr. 2'190.10