Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer war als beitragspflichtiger Selbständigerwerbender und Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin (Ausgleichskasse) angeschlossen. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die von ihr verfügte Forderung noch offener Beiträge für das Jahr 2018 nicht eingetreten war, hiess das hiesige Versicherungsgericht eine diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil VBE.2020.177 vom 10. August 2020 gut, hob den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin auf und wies diese an, auf die Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten.