3.3. Im Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2025 entschieden hat, dass sie die Kinderrente für B._____ zur AHV-Rente des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2025 wieder direkt an den Beschwerdeführer auszahlen wird. Zudem hat sie den BS Q._____ aufgefordert, die Kinderrente für Januar 2025 ebenfalls an den Beschwerdeführer zu überweisen (VB 6), womit sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. Rechtsbegehren 2) erübrigen.