Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Sohn sei bereits früher bei ihm eingezogen (Beschwerde S. 3), mag zwar im Hinblick auf die angedachte alternierende Obhut zutreffen. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass B._____ (auch) bei der Mutter wohnte und dort bis Ende 2024 Hauptwohnsitz hatte, womit die gesetzliche Voraussetzung für die Drittauszahlung (Wohnen) erfüllt ist. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich nicht dar, dass B._____ vom 1. Juli 2024 bis Ende Dezember 2024 ausschliesslich bei ihm wohnte.