3.2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Mutter seines Sohnes verheiratet ist und auch nicht mit ihr zusammenlebt. Der Beschwerdeführer und die Mutter von B._____ haben ausweislich der Akten seit Juni 2023 die gemeinsame elterliche Sorge (vgl. Beschwerdebeilage 2). Der Sohn des Beschwerdeführers war bis am 30. Dezember 2024 in Q._____ bei seiner Mutter gemeldet und hat seinen Wohnsitz per 31. Dezember 2024 zum Beschwerdeführer nach R._____ verlegt (VB 1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Sohn sei bereits früher bei ihm eingezogen (Beschwerde S. 3), mag zwar im Hinblick auf die angedachte alternierende Obhut zutreffen.