a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG (Art. 20 Abs. 2 ATSG). 3.2. 3.2.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin zur AHV-Rente des Beschwerdeführers eine Kinderrente für B._____ auszuzahlen hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kinderrente sei ab 1. Juli 2024 an ihn auszubezahlen, da der Sohn B._____ faktisch bei ihm wohne (Beschwerde S. 3).