3. 3.1. 3.1.1. Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, welches im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Die Kinderrente dient dabei dem Unterhalt des Kindes (BGE 143 V 241 E. 5.1 S. 248 mit Hinweisen). Die Kinderrente wird unter Vorbehalt der Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) wie die Rente ausbezahlt, wobei der Bundesrat die Auszahlung für Sonderfälle namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe regeln kann (Art. 22ter Abs. 2 AHVG).