1. Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hat (vgl. Rechtsbegehren 5), ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2025 – worin sich diese materiell nur insofern äusserte, als sie darauf hinwies, dass die Rente ab Februar 2025 wieder dem Beschwerdeführer ausbezahlt wird – mit Verfügung vom 3. März 2025 unter Hinweis auf sein fakultatives Replikrecht innert 10 Tagen zustellte. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer trotz dieses expliziten Hinweises nicht mehr vernehmen,