2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zudem verwies sie darauf, dass B._____ ab dem 30. Dezember 2024 wieder beim Beschwerdeführer wohne und reichte eine Verfügung vom 16. Januar 2025 ein, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2025 Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente für den Sohn B._____ habe und die Kinderrente ab 1. Februar 2025 wieder direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt werde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: