Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.47 / DB / GM Art. 89 Urteil vom 14. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. Mai 2019 eine AHV-Altersrente. Zu- dem besteht Anspruch auf eine Kinderrente der AHV für seinen Sohn B._____ (geb. 2011). Vom 23. Oktober 2022 bis am 30. Dezember 2024 hatte der Sohn seinen Hauptwohnsitz in Q._____ (bei seiner Mutter). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 entschied die Beschwerdegegnerin, die Kinderrente für den Sohn des Beschwerdeführers B._____ ab dem 1. Februar 2024 getrennt von der Hauptleistung direkt an den – die Mutter und den Sohn B._____ mit Sozialleistungen unterstützenden – Bereich Sozia- les der Gemeinde Q._____ (BS Q._____) auszuzahlen. Aufgrund eines in- ternen Fehlers wurden sowohl die Alters- als auch die Kinderrente für Feb- ruar 2024 an den BS Q._____ ausbezahlt. In der Folge wurden sowohl die Alters- als auch die Kinderrente ab März 2024 wieder direkt an den Be- schwerdeführer ausgerichtet. Ab Juni 2024 wurde daraufhin die Kinder- rente bis zur definitiven Klärung, an wen diese auszubezahlen sei, vorsorg- lich eingestellt. Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2023 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers insoweit ab, als sie ent- schied, die Kinderrente rückwirkend ab 1. Juli 2024 an den BS Q._____ auszuzahlen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 10.12.2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die monatliche Kinderrente auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei die Kinderrente ab 01.07.2024 rückwirkend auszurichten. 4. Von der KESB sei ein entsprechender Amtsbericht einzuholen. 5. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zudem verwies sie darauf, dass B._____ ab dem 30. Dezember 2024 wieder beim Beschwerdeführer wohne und reichte eine Verfügung vom 16. Januar 2025 ein, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2025 Anspruch auf Auszahlung der Kin- derrente für den Sohn B._____ habe und die Kinderrente ab 1. Februar 2025 wieder direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt werde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriften- wechsels beantragt hat (vgl. Rechtsbegehren 5), ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlas- sung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2025 – worin sich diese materiell nur insofern äusserte, als sie darauf hinwies, dass die Rente ab Februar 2025 wieder dem Beschwerdeführer ausbezahlt wird – mit Verfü- gung vom 3. März 2025 unter Hinweis auf sein fakultatives Replikrecht innert 10 Tagen zustellte. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer trotz dieses expliziten Hinweises nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 11. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8) zu Recht ab 1. Juli 2024 die Kinderrente zur AHV-Altersrente des Beschwer- deführers an den BS Q._____ ausbezahlt hat. 3. 3.1. 3.1.1. Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, welches im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Die Kinderrente dient dabei dem Unterhalt des Kindes (BGE 143 V 241 E. 5.1 S. 248 mit Hinweisen). Die Kinderrente wird unter Vorbehalt der Bestimmungen über die zweckge- mässe Verwendung (Art. 20 ATSG) wie die Rente ausbezahlt, wobei der Bundesrat die Auszahlung für Sonderfälle namentlich für Kinder aus ge- trennter oder geschiedener Ehe regeln kann (Art. 22ter Abs. 2 AHVG). Da- von hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er bestimmte, dass die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzah- len sei, wenn diesem die (geteilte) elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 1 AHVV; Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung in der für den massgeblichen Zeitraum gültigen Fas- sung Rz. 10006). -4- 3.1.2. Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise ei- nem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstüt- zungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die be- rechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbe- zahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG (Art. 20 Abs. 2 ATSG). 3.2. 3.2.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin zur AHV-Rente des Be- schwerdeführers eine Kinderrente für B._____ auszuzahlen hat. Der Be- schwerdeführer bringt vor, die Kinderrente sei ab 1. Juli 2024 an ihn aus- zubezahlen, da der Sohn B._____ faktisch bei ihm wohne (Beschwerde S. 3). 3.2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Mutter seines Sohnes verheiratet ist und auch nicht mit ihr zusammenlebt. Der Beschwerdeführer und die Mutter von B._____ haben ausweislich der Ak- ten seit Juni 2023 die gemeinsame elterliche Sorge (vgl. Beschwerdebei- lage 2). Der Sohn des Beschwerdeführers war bis am 30. Dezember 2024 in Q._____ bei seiner Mutter gemeldet und hat seinen Wohnsitz per 31. De- zember 2024 zum Beschwerdeführer nach R._____ verlegt (VB 1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Sohn sei bereits früher bei ihm eingezogen (Beschwerde S. 3), mag zwar im Hinblick auf die angedachte alternierende Obhut zutreffen. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass B._____ (auch) bei der Mutter wohnte und dort bis Ende 2024 Hauptwohn- sitz hatte, womit die gesetzliche Voraussetzung für die Drittauszahlung (Wohnen) erfüllt ist. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich nicht dar, dass B._____ vom 1. Juli 2024 bis Ende Dezember 2024 ausschliesslich bei ihm wohnte. Sodann liegen weder Unterlagen vor, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer über Jahre für sämtliche Lebenskosten seines Sohnes aufgekommen wäre (Beschwerde S. 3), noch, dass er die mit Un- terhaltsvereinbarung vom 31. Oktober 2012 / 1. November 2012 festgeleg- ten Unterhaltsbeiträge (VB 36 S. 7 f.) geleistet hätte. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass der zu- ständigen Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Unterlagen vorlägen, welche der Beschwerdeführer nicht selbst hätte beschaffen können bzw. in -5- welchen eine Kostentragung und/oder eine alleinige Betreuung durch den Beschwerdeführer ausgewiesen wären. Auf die Einholung eines Amtsbe- richts (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5.) kann daher in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass der Sohn B._____ bis am 30. Dezember 2024 bei seiner Mutter wohnte, welche über den Bezug von materieller Hilfe für sie und B._____ aufkam. Bis zur Verlegung des Wohnsitzes am 31. Dezember 2024 zum Beschwerdeführer war die Kinderrente bei dieser Sachlage grundsätzlich an den nicht rentenberechtigten Elternteil, bei welchem der Sohn wohnte – also an die Mutter – auszurichten. 3.2.3. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.2. hiervor), wäre die Mutter für die Zeit, in welcher der Sohn B._____ bei ihr wohnte, grundsätzlich leistungsberech- tigt für die Kinderrente zur AHV-Rente des Beschwerdeführers gewesen. Am 20. Dezember 2023 hat die Mutter von B._____ ein "Gesuch um Dritt- auszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ ÜL/FamZ" zugunsten des BS Q._____ unterschrieben und somit bestätigt, dass die zweckgemässe Verwendung der Leistungen durch sie als leistungsberechtigte Person auf- grund des Bezugs von materieller Hilfe in Frage gestellt ist (vgl. VB 32 S. 2). Aufgrund dieser Bestätigung war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Kinderrente des Beschwerdeführers nach Art. 20 ATSG (vgl. E. 3.1.2. hiervor) direkt an den BS Q._____ auszuzahlen. 3.3. Im Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2025 entschieden hat, dass sie die Kinderrente für B._____ zur AHV-Rente des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2025 wieder direkt an den Beschwerdeführer auszahlen wird. Zudem hat sie den BS Q._____ aufgefordert, die Kinderrente für Januar 2025 ebenfalls an den Beschwer- deführer zu überweisen (VB 6), womit sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. Rechtsbegehren 2) erübrigen. 3.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einsprache- entscheid vom 11. Dezember 2024 (VB 8) die Kinderrente zur AHV-Alters- rente des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2024 (bis am 31. Dezember 2024 gemäss Verfügung vom 16. Januar 2025) an den Bereich Soziales der Gemeinde Q._____ ausbezahlt. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -6- 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer -7- Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli